Der Rat wird entscheiden in seiner konstituierenden Sitzung am 16. November 2021
Wahleinspruch Herr Armin Quast
Mit Telefax vom 14. September 2021, eingegangen am 14. September 2021, ficht Herr Armin Quast die Kommunalwahlen vom 12. September 2021 an und fordert eine Wahlwiederholung. Durch eine „bewusst langsame“ Stimmabgabe hätten sich Wartezeiten von etwa einer Stunde in seinem Wahllokal in Bevenrode ergeben. Er hätte auf eine Wahlteilnahme verzichtet, da ihm das lange Stehen Schwierigkeiten bereitet hätte. Der Einspruchsführer unterstellt, dass mit dem „Langsamkeits-Trick die älteren und/oder behinderten Wähler von der Wahl abgeschreckt werden sollten.“ „Gerade ältere Bürger“ würden „konservativ oder liberal nicht aber das sozialistische Lager“ wählen. Er bemängelt weiterhin, dass sich auf der Wahlbenachrichtigung keine Telefonnummer befand, um sich beschweren zu können.
Zu dem Wahleinspruch nimmt der Gemeindewahlleiter wie folgt Stellung:
Der Einspruch ist unzulässig.
§ 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG sieht vor, dass der Wahleinspruch in schriftlicher Form einzureichen ist. Dies bedeutet, dass der Einspruchsführer seine Erklärung gemäß § 52a NKWG persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und der Wahlleitung im Original vorzulegen hat. Diesen Anforderungen genügt das per Telefax übersandte Schreiben nicht.
Der Einspruch ist darüber hinaus auch unbegründet.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 NKWG kann der Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach § 53 Abs. 1 NKWG entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.
Die Bildung einer Warteschlange vor dem Wahllokal ist für sich kein Umstand, der einen Wahlmangel darstellt. Die Bildung war weder geplant noch im vorgefundenen Umfang absehbar. Das Wahllokal war durchgehend geöffnet. Bei einer nahezu unveränderten Zahl von Wahlberechtigten im Wahllokal Bevenrode im Vergleich zur Kommunalwahl 2016 hatte sich im Vorfeld die Zahl der Personen, die Briefwahl beantragt hatten, fast verdoppelt. Die Zahl der Urnenwählerinnen und Urnenwähler lag dadurch am Wahlsonntag etwa um ein Viertel niedriger als bei der Wahl 2016.
Bei ähnlichen Rahmenbedingungen (zwei umfangreiche Stimmzettel für Rat und Stadtbezirksrat) gab es 2016 über den Tag gesehen keine besondere Wartesituation vor den Wahllokalen. Die Ausstattung des Wahllokals entsprach der Ausstattung wie bei vorherigen Wahlen. Pandemiebedingt wurde jedoch Wert daraufgelegt, dass sich nur eine kleine Zahl von Personen gleichzeitig im Wahlraum aufhält. Allein dieser Umstand kann jedoch nicht ursächlich für die Länge der Warteschlange gewesen sein.
Die Bildung von Warteschlangen vor den Wahllokalen war auch keine Besonderheit, die nur in Bevenrode oder nur in Braunschweig auftrat. Insofern war sie im vorliegenden Fall nicht planmäßig herbeigeführt, um Wählerinnen und Wähler von der Stimmabgabe abzuhalten. Wählerinnen und Wähler mussten jedoch mehr Geduld als bei vorhergehenden Wahlen aufbringen, um in den Wahlraum zu gelangen.
Auf die Gesamtsituation einer Wahl unter Pandemiebedingungen war ausführlich im Vorfeld der Wahltage öffentlich hingewiesen worden. Die Wahlleitungen wie auch die Städte und Gemeinden hatten deshalb mehrfach öffentlich auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen. Der Einspruchsführer hätte entsprechend vorausschauend seine Stimmabgabe sicherstellen können, da ihm bewusst war, dass ihm längeres Stehen ggf. Schwierigkeiten bereiten würde.
Das Kommunalwahlrecht gibt den Wählerinnen und Wählern keine Garantie, die Wahlhandlung innerhalb kurzer Zeit im Wahllokal abschließen zu können, unabhängig davon, dass sowohl die Wahlorganisation als auch die ehrenamtlichen Wahlvorstände ihre Vorbereitungen und ihre Tätigkeit daran ausrichten, den Wahlablauf möglichst zügig zu gestalten.
Die Beschwerde, auf der Wahlbenachrichtigung befände sich keine Kontakt-Telefonnummer, ist falsch. Dort ist die Telefonnummer des Bürgertelefons Wahlen angegeben. Diese Sammelnummer war den ganzen Wahlsonntag über erreichbar.
Der Wahleinspruch ist unzulässig und unbegründet und deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 NKWG zurückzuweisen.